Kleine Anerkennung mit grosser Auswirkung auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt

Postulatsforderung

Der Regierungsrat wird beauftragt abzuklären und Bericht zu erstatten, ob ein neues Gesetz für die Anerkennung von Glaubensgemeinschaften, die nicht öffentlich-rechtlich anerkannt sind, vorgelegt werden soll.

Dabei zieht der Regierungsrat folgende Kriterien für die Anerkennung von den Glaubensgemeinschaften in Betracht:
a.               Die Glaubensgemeinschaft ist eine demokratisch organisierte Rechtspersönlichkeit, welche die Rechtsordnung respektiert (Einhaltung der Menschenrechte, insbesondere Glaubensfreiheit sowie der Verfassung und der geltenden Gesetze)
b.               Sie fördert den Religionsfrieden (transparente Information, Dialog mit anderen Gruppen)
c.               Sie verfügt über eine transparente Finanzverwaltung.
d.               Sie erbringt gemeinnützige Tätigkeiten für das Wohl der Gesellschaft.
e.               Sie besteht bereits über eine definierte Zeitdauer im Kanton Bern.
f.                Sie gewährt den Mitgliedern jederzeit den Austritt.

Zudem prüft der Regierungsrat unter anderen die folgenden Rechte für anerkannte Glaubensgemeinschaften:
-        Zugang zu Spital-, Gefängnis- und Militärseelsorge (geistliche Betreuung in öffentlichen Anstalten)
-        Möglichkeit von Religionsunterricht und Benutzung von Schullokalen
-        Steuerbefreiung auf Grund von Gemeinnützigkeit

-        Keine spezifischen Einschränkungen bei Bauprojekten

Begründung

Logischer nächster Schritt
Im Jahr 2015 wurde im Bericht des Regierungsrates über das Verhältnis von Kirche und Staat unter dem Leitsatz 8 festgehalten, dass Massnahmen zur Förderung von Religionsgemeinschaften, welche gesellschaftlich relevante Leistungen erbringen und keine öffentlich-rechtliche Anerkennung geniessen, geprüft werden sollen. Damals wurde festgehalten, dass bis auf weiteres auf ein Anerkennungsgesetz verzichtet werden soll.

In der Zwischenzeit hat der Grosse Rat das Landeskirchengesetz in der 1. Lesung verabschiedet und die übrigen Leitsätze des oben erwähnten Berichtes umgesetzt. Förderungsmassnahmen für andere Glaubensgemeinschaften wurden bisher weder beschlossen noch diskutiert. Jetzt ist es Zeit auch darüber zu debattieren. Bei diesem nächsten Schritt ist es wichtig, dass neben anderen Fördermassnahmen auch eine so genannte «kleine Anerkennung» von Glaubensgemeinschaften im Kanton Bern geprüft wird, wie dies bereits in einigen anderen Kantonen möglich ist.

Grosse Vielfalt an Glaubensgemeinschaften im Kanton Bern
Im Kanton Bern hat Stefan Rademacher (Religiöse Gemeinschaften im Kanton Bern – Ein Handbuch, 2008) eine grosse Vielfalt festgestellt: rund 200 Glaubensgemeinschaften zählt er, darunter zum Beispiel 80 Freikirchen (Versammlungsorte gibt es viel mehr). Jede vierte Person gehört nicht einer Landeskirche an. Und etliche Mitglieder einer Landeskirche sind auch in einer anderen Glaubensgemeinschaft aktiv und identifizieren sich unter Umständen stärker mit dieser. «Die in der Kantonsverfassung vorgesehene Möglichkeit der Anerkennung weiterer Religionsgemeinschaften kann auf Dauer nicht toter Buchstabe bleiben. Ansonsten gerät das System der öffentlich-rechtlichen Anerkennung überhaupt ins Wanken», hat der Regierungsrat 2015 festgestellt. Deshalb ist es richtig jetzt einen nächsten Schritt zu prüfen.

Gesellschaftlicher Zusammenhalt durch Integration
Für Glaubensgemeinschaften würde eine Anerkennung nicht nur materielle Vorteile bringen, sondern vor allem gesellschaftliche Akzeptanz. Gemeinschaften, welche sich über Jahrzehnte vorbildlich gesellschaftlich integriert haben und auch dem Wohl der Gesellschaft dienen, sollen nicht länger einem Verdacht ausgesetzt sein, nur weil sie nicht öffentlich-rechtlich anerkannt sind. Der Bericht «Dienstleistungen, Nutzen und Finanzierung von Religionsgemeinschaften in der Schweiz» (NFP58, Projekt FAKIR) hat aufgezeigt, dass nicht nur Landeskirchen, sondern auch bisher nicht anerkannte Freikirchen einen grossen Nutzen für die Gesamtgesellschaft erbringen. Insbesondere die Anzahl Stunden von Freiwilligenarbeit pro 100 Mitgliedern ist in Freikirchen massiv höher als bei den Landeskirchen. Und dieses Engagement kommt in etlichen sozialdiakonischen Projekten Menschen zu Gute, die nicht Mitglied sind (Jugendarbeit, Seniorenarbeit, Integration von Migranten, Arbeit für Bedürftige usw.).
Der Kanton Bern kann also durch seine Anerkennung jenen Gruppen gesellschaftliche Akzeptanz ermöglichen, die sich erfolgreich in der Gesellschaft einbringen und ihren Integrationsprozess abgeschlossen haben. Zugleich kann er den Zusammenhalt stärken, indem die Anerkennung von Glaubensgemeinschaften auch das Zusammenleben und das Vertrauen fördert.

Fairer Umgang mit anderen Glaubensgemeinschaften
Die Religionsfreiheit sowie das Diskriminierungs- und das Willkürverbot und insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot halten den Kanton Bern an, nicht einfach das Landeskirchengesetz zu aktualisieren, sondern dort Verbesserungen zu schaffen, wo insbesondere Handlungsbedarf besteht: Und dieser besteht bei allen anderen Glaubensgemeinschaften. In einem Rechtsgutachten aus dem Jahr 2005 heisst es: «Das Rechtsgleichheitsgebot verpflichtet im religiösen Bereich den Staat, die materielle Parität zu wahren. Daraus lässt sich an die Adresse des Kantons die Forderung ableiten, die öffentlich-rechtliche Anerkennung auf weitere Religionsgemeinschaften auszudehnen: ‚In der heutigen auch religiös und kulturell mehr und mehr pluralistischen Gesellschaft‘ ist es immer weniger plausibel, warum bei den christlichen Religionsgemeinschaften die öffentlich-rechtliche Anerkennung auf die - vom Mitgliederschwund betroffenen – Landeskirchen eingegrenzt sein soll. Die bestehende Ungleichbehandlung wird dadurch verschärft, dass zwischen einer vereinsrechtlichen und einer öffentlich-rechtlichen Stellung erhebliche Unterschiede bestehen. Die Rechtsgleichheit gebietet nun zwar nicht, dass andere Religionsgemeinschaften ebenso als Landeskirchen anerkannt werden müssen. Aber sie legt es dem Kanton nahe, sie zumindest auf einer tiefer liegenden Anerkennungsstufe ebenfalls in das öffentliche Recht einzubinden.»

Keine Verfassungsänderung nötig
Die Kantonsverfassung ermöglicht es, weitere Glaubensgemeinschaften öffentlich-rechtlich anzuerkennen (Art. 126 Abs.  2 KV).  Sie werden dadurch zwar nicht zu Landeskirchen, erfahren allerdings durch den Kanton eine besondere Wertschätzung in Form einer „offiziellen Unbedenklichkeitserklärung“. Damit weitere Glaubensgemeinschaften anerkannt werden können, müsste der Kanton ein Anerkennungsgesetz schaffen, das die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechte der öffentlich-rechtlichen Anerkennung regelt. Die konkrete Anerkennung könnte dann zum Beispiel durch einen Beschluss des Grossen Rates erfolgten.

(Wird am 7.9.2017 
von EVP im Grossen Rat, Kanton Bern eingereicht.)

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